Hauptbereich
Dienstleistungen und Onlineprozesse
Landesgaststättengesetz (LGastG)
Neuerung beim vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
(bisher: Gestattungen)
Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar.
Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet. Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig.
Für manche Prozesse ist eine Bund-Id sowie die Online-Ausweis-Funktion erforderlich. (Ein Bund-Id Konto können Sie über nachfolgenden Link erstellen: Bund ID)
eID-Karte Adressänderung beantragen
Hundesteuer Ersatzmarke beantragen
Personalausweis Adresse ändern
Reisepass Wohnortänderung beantragen
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
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Ehrenamtspauschale geltend machen
Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro (ab 2026: 960 Euro) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten:
- Vorstand, Kassierer
- Schiedsrichter im Amateurbereich
- Platz- oder Gerätewart
- Bürokraft
- Reinigungskraft
Nicht begünstigt sind:
- Amateursportler
- Helfer beim Vereinsfest
- Helfer bei Altmaterialsammlung
Voraussetzungen
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- eines steuerbegünstigten Vereins
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.
Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
- nebenberuflich ausgeübt werden,
- voneinander trennbar sein,
- gesondert vergütet werden,
- eindeutig geregelt sein und
- tatsächlich durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Fristen
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 26a
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Finanzamt
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Freigabevermerk
22.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg