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Bebauungspläne: Gemeinde Eberhardzell

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Hauptbereich

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 16.03.2026 die Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.01.2026 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich südwestlich des Ortsteiles "Mühlhausen" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Lageplan

Zur Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wurden Ökopunkte käuflich erworben. Die Ökokonto-Maßnahmenflächen befindet sich auf der Gemarkung Andelfingen der Gemeinde Langenenslingen im Landkreis Biberach auf den Flst-.Nrn. 595 und 599.

Diese Einbeziehungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.

Die Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich sind die Unterlagen nachfolgend einsehbar:

Einbeziehungssatzung - Text (PDF-Datei)

Einbeziehungssatzung - Plan (PDF-Datei)

Schalltechnische Untersuchung (PDF-Datei)

Artenschutzrechtlicher Kurzbericht (PDF-Datei)

Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Entwurfsfassung vom 24.07.2025 (PDF-Datei)

     

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

   

Eberhardzell, den 24.03.2026

gez.

Guntram Grabherr

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Egänzungssatzung "Bellamonter Straße", Gemarkung Füramoos

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.09.2025 die Ergänzungssatzung „Bellamonter Straße“, Gemarkung Füramoos in der Fassung vom 19.08.2025 beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.

Lageplan (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 500 (Teilfläche), Gemarkung Füramoos.

Diese Ergänzungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung bedürfen.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung „Bellamonter Straße“, Gemarkung Füramoos und die zugehörige Begründung sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ab Veröffentlichung bei der Zweigstelle des Rathaus Eberhardzell, Zehntscheuer (Hauptamt) – während der Bauphase Fenstersanierung Rathaus, voraussichtlich bis Ende 2025 -, Burgstraße 4, 88436 Eberhardzell, 1. OG, Zi. Nr. 2 und nach der Bauphase im Rathaus Eberhardzell, Burgstr. 2, 88436 Eberhardzell, EG, Zi. Nr. 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nachfolgend sind die Unterlagen in digitaler Form hinterlegt:

Deckblatt zur Ergänzungssatzung "Bellamonter Straße", Gemarkung Füramoos (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Ergänzungssatzung Plan- und Textteil (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Lageplan (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Satzungsfertigung (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei) (PDF-Datei)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Ergänzungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der

Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eberhardzell, 23.09.2025

gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarenergie-Weiten"

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 19.05.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarenergie-Weiten" in der Fassung vom 04.04.2025 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Lageplan (PDF-Datei)

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

bei der Zweigstelle des Rathaus Eberhardzell, Zehntscheuer (Hauptamt) – während der Bauphase Fenstersanierung Rathaus, voraussichtlich bis Ende 2025 -, Burgstraße 4, 88436 Eberhardzell, 1. OG, Zimmer Nr. 2 und

nach der Bauphase im Rathaus Eberhardzell, Burgstr. 2, 88436 Eberhardzell, EG, Zimmer Nr. 1,

während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Eberhardzell einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Solarenergie Weiten Planteil (PDF-Datei (PDF-Datei))

Solarenergie Weiten Textteil (PDF-Datei)

Zusammenfassende Erklärung (PDF-Datei)

Vorhabenbezogener Erschließungsplan (PDF-Datei)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Eberhardzell, den 26.05.2025

gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 28.10.2024 den Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 12.09.2024 als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Hauptortes Eberhardzell und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 163 (Teilfläche), 163/1 und 163/17. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Die herangezogenen Ausgleichsmaßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto befinden sich südlich von Dietenwengen auf Teilflächen der Flst.-Nrn.133, Gemarkung Eberhardzell und nordwestlich von Eberhardzell im Waldgebiet auf Teilflächen der Flst.Nr. 249/1 der Gemarkung Eberhardzell.

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffent-lichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Eberhardzell einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Lageplan

Bebauungsplan Sonnenbühl - Plan (PDF-Datei)

Bebauungsplan Sonnenbühl - Text (PDF-Datei)

Bebauungsplan Sonnenbühl - örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

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1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

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Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Eberhardzell, den 04.11.2024

gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister