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Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Kalmus West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2024 den Bebauungsplan „Kalmus West“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Oberessendorf in der Fassung vom 04.11.2024 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kalmus West“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Oberessendorf wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 93/7 (Teilfläche), 93/18 (Teilfläche), 93/19 (Teilfläche), 93/20 und 97/2 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Oberessendorf.
Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Der Bebauungsplan „Kalmus West“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Oberessendorf und die zugehörige Begründung sowie den Umweltbericht kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Eberhardzell einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung iunter nachfolgenden PDF-Dateien eingesehen werden:
Bebauungsplan Planteil (PDF-Datei)
Bebauungsplan Textteil (PDF-Datei)
Satzung Bebauungsplan (PDF-Datei)
Satzung örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)
Kalmus-West Bestand (PDF-Datei)
Kalmus-West Planung (PDF-Datei)
Antrag auf Auffüllung (PDF-Datei)
Zusammenfassende Erklärung (PDF-Datei)
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, den 17.12.2024
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Gemse Ost" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2024 den Bebauungsplan „Gemse Ost“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Eberhardzell in der Fassung vom 02.12.2024 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gemse Ost“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Eberhardzell wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 127 (Teilfläche), Gemarkung Eberhardzell.
Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Der Bebauungsplan „Gemse Ost“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Eberhardzell und die zugehörige Begründung sowie den Umweltbericht kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Eberhardzell einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung unter den nachfolgenden PDF-Dateien eingesehen werden:
Satzung Bebauungsplan (PDF-Datei)
Satzung örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)
Zusammenfassende Erklärung (PDF-Datei)
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, den 17.12.2024
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 28.10.2024 den Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 12.09.2024 als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Hauptortes Eberhardzell und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 163 (Teilfläche), 163/1 und 163/17. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Die herangezogenen Ausgleichsmaßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto befinden sich südlich von Dietenwengen auf Teilflächen der Flst.-Nrn.133, Gemarkung Eberhardzell und nordwestlich von Eberhardzell im Waldgebiet auf Teilflächen der Flst.Nr. 249/1 der Gemarkung Eberhardzell.
Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Der Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffent-lichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Eberhardzell einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Bebauungsplan Sonnenbühl - Plan (PDF-Datei)
Bebauungsplan Sonnenbühl - Text (PDF-Datei)
Bebauungsplan Sonnenbühl - örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, den 04.11.2024
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung "Haldenweg"
Bebauungsplan Kohläcker
Öffentliche Bekanntmachung der veröffentlichten Satzungen im Mitteilungsblatt vom 15.06.2022
Bebauungsplan Kohläcker - Plan (PDF-Datei)
Bebauungsplan Kohläcker - Text (PDF-Datei)
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Kohläcker (PDF-Datei)
Begründung zum Bebauungsplan Kohläcker