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Dienstleistungen und Onlineprozesse
Landesgaststättengesetz (LGastG)
Neuerung beim vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
(bisher: Gestattungen)
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eID-Karte Adressänderung beantragen
Hundesteuer Ersatzmarke beantragen
Personalausweis Adresse ändern
Reisepass Wohnortänderung beantragen
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
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Bauvorbescheid beantragen
Mit der Bauvoranfrage können einzelne Fragen eines konkreten Bauvorhabens bereits vor Einreichung des Bauantrags rechtsverbindlich geklärt werden. Die Bauvoranfrage mündet in einem Bauvorbescheid, in dem die Baurechtsbehörde über die konkrete Fragestellung verbindlich entscheidet. Es können sowohl einzelne Teile des Baugenehmigungsverfahrens auf diese Weise vorweggenommen als auch baurechtliche Fragen zu verfahrensfreien Vorhaben an die Baurechtsbehörde gerichtet werden. Ein entsprechender Bauvorbescheid bescheinigt für einen Zeitraum von drei Jahren die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die gestellte Bauvoranfrage und bindet insofern die Entscheidung der Baurechtsbehörde in einem gegebenenfalls nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
Voraussetzungen
Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Die Baurechtsbehörde prüft, ob der Antrag einen konkreten Vorhabensbezug aufweist und hinreichend bestimmt formuliert ist. Ist dies der Fall, prüft sie die gestellte Frage und hört gegebenenfalls jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Entscheidung: Der Bauvorbescheid wird erteilt, indem er die Entscheidung über die aufgeworfene Frage, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, beantwortet.
Allein auf Basis des positiven Bauvorbescheids darf bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben aber noch nicht mit dem Bau begonnen werden. Hierfür ist weiterhin eine Baugenehmigung erforderlich.
Fristen
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Unterlagen
Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Sonstiges
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Rechtsgrundlage
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO):
- § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
Zuständigkeit
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
30.01.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg