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Onlineprozesse
Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar. Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet.
Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig.
Für manche Prozesse ist eine Bund-Id sowie die Online-Ausweis-Funktion erforderlich. (Ein Bund-Id Konto können Sie über nachfolgenden Link erstellen: Bund ID)
eID-Karte Adressänderung beantragen
Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen
Hundesteuer Ersatzmarke beantragen
Personalausweis Adresse ändern
Reisepass Wohnortänderung beantragen
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
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Krankenversicherung für Auszubildende, Schüler und Studierende beantragen
Auszubildende sind mit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern fällt weg.
Sie müssen damit auch Zuzahlungen leisten. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bei Fahrtkosten ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können in der Familienversicherung über die Eltern bleiben, bis sie 25 Jahre alt sind. Dies gilt auch für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst absolvierten. Freiwilligendienste können diese Frist verlängern.
Danach müssen auch sie sich selbst versichern.
Voraussetzungen
- Sie absolvieren eine Berufsausbildung oder
- Sie können nicht mehr bei Ihren Eltern familienversichert sein und
- studieren,
- besuchen eine Schule oder
- absolvieren ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst.
Verfahrensablauf
Auszubildende müssen bei Beginn ihrer Berufsausbildung Mitglied in einer Krankenkasse werden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende müssen sich nach Ablauf der Familienversicherung ebenfalls selbst versichern. Wenden Sie sich an eine Krankenkasse Ihrer Wahl, um weitere Informationen zu erhalten.
Fristen
Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.
Unterlagen
keine
Kosten
Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent vom Bruttolohn. 7,3 Prozent davon zahlen Auszubildende, 7,3 Prozent der Arbeitgeber. Diese hälftige Aufteilung gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.
Sonstiges
Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 5 Versicherungspflichtige Personen
- § 10 Familienversicherung
- § 186 Beginn der Mitgliedschaft
- § 249 Tragung der Beiträge
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
- § 20 Abs. 3 Tragung der Beiträge für Auszubildende mit geringem Entgelt
Zuständigkeit
Ihre Krankenkasse
Vertiefende Informationen
- Gesetzliche Krankenversicherung und Belastungsgrenze - Zuzahlungsbefreiung beantragen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
17.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg