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Service-BW Onlineprozesse
Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar. Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten auf Service-BW weitergeleitet.
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Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen
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Reisepass - Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl im Ausland beantragen
Sie haben Ihren Reisepass im Ausland verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Für die Heimreise nach Deutschland können Sie sich im Ausland einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Tipp: Wollen Sie direkt und ohne Umwege nach Deutschland zurückkehren, reicht es aus, sich einen kostengünstigeren Reiseausweis ausstellen lassen.
Vorläufige Reisepässe sind höchstens für ein Jahr gültig.
Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie möglicherweise zusätzlich ein Ausreisevisum beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können den Reisepass bei deutschen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten beantragen. Honorarkonsuln nehmen keine Anträge entgegen. Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes können Sie die Antragsformulare herunterladen:
- Antrag auf Reisepass als Passersatz (Erwachsene und verheiratete Minderjährige)
- Antrag auf Reisepass als Passersatz (unverheiratete Minderjährige)
Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit diesen können Sie aber nur in die EU einreisen.
Tipp: Damit Sie schneller neue Reisedokumente erhalten, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.
Unterlagen
- Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)
Kosten
- Reisepass mit 32 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
- Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
- Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50
- Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
- vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
- Kinderreisepass: EUR 13,00
dazu kommen im Ausland:
- Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
- Antragstellung auf vorläufigen Reisepass/Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag)
Die Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten erheben unterschiedliche Gebühren für die von Ihnen ausgestellten Reisedokumente.
Achtung: Die Auslandsvertretungen nehmen die Gebühren ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung entgegen.
Bearbeitungsdauer
Die Vertretungsbehörde kann den Reisepass erst ausstellen, wenn die entsprechende Ermächtigung der Passbehörde Ihres Wohnsitzes vorliegt. Dies dauert unterschiedlich lange, da Passbehörden in Deutschland nur unter der Woche zu bestimmten Zeiten erreichbar sind. Rechnen Sie auf jeden Fall mit einer Wartezeit von einigen Tagen.
Hinweis: Falls Sie auch ein Ausreisevisum benötigen, kann das die Weiterreise unterschiedlich lange verzögern.
Rechtsgrundlage
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Passersatz)
- § 9 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Lichtbilder für den Passersatz)
- § 10 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Gültigkeitsdauer des Passersatzes)
- § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Gebühren)
Zuständigkeit
- die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland
- wenn es keine deutsche Auslandsvertretung gibt: die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2017 freigegeben.