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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Hauptbereich

Service-BW Onlineprozesse

Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar. Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten auf Service-BW weitergeleitet.

Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig. Für manche Prozesse ist die Online-Ausweis-Funktion erforderlich.

Eheurkunde beantragen

Gewerbe anmelden

Gewerbe abmelden

Gewerbe ummelden

Hund anmelden

Hund abmelden

Hundesteuer Ersatzmarke beantragen

Meldebescheinigung beantragen

Sterbeurkunde beantragen

Wohnungsgeberbestätigung

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Übergangsgeld beantragen

Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. Umschulung, oder an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen.

Hinweis: Während einer medizinischen Rehabilitation können Sie Anspruch haben auf

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld oder
  • Verletztengeld

Das hängt davon ab, wer die Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme übernimmt. In diesen Fällen erhalten Sie kein Übergangsgeld.

Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

Um die Höhe des Übergangsgeldes bestimmen zu können, wird zunächst die Berechnungsgrundlage ermittelt.

Das Übergangsgeld berechnet sich für

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gleichen Weise wie das Krankengeld, aus 80 Prozent des zuletzt vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts
  • pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte aus 80 Prozent des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Leistung zur Teilhabe bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt bei Personen, die an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen:

  • 68 Prozent der Berechnungsgrundlage
  • 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn
    • Sie mindestens ein Kind haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder ein Stiefkind, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder wenn
    • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner, der oder die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht arbeiten kann, weil sie oder er Sie pflegt oder selbst pflegebedürftig ist. In diesem Fall darf kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bestehen.

Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Berechnungsgrundlage darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. In bestimmten Fällen wird das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.

Bei Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme

Erhalten Sie Übergangsgeld und gleichzeitig Lohn beziehungsweise Gehalt? Oder erzielen Sie zusätzlich zum Übergangsgeld ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit? Diese Einkünfte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Übergangsgeld angerechnet.

Laufendes Übergangsgeld wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen oder im Anschluss daran gewährt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erhalt von Übergangsgeld sind:

  • Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung)
    Folgende Träger führen diese Maßnahme durch und zahlen Übergangsgeld:
    • der Rentenversicherungsträger oder
    • die Agentur für Arbeit, unter anderem wenn Sie
      • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder
      • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und entsprechende Anträge bereits gestellt wurden

oder

  • Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
    Sie können Übergangsgeld beantragen, wenn
    • Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht ist und
    • Sie vor deren Beginn oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Auch wenn Sie arbeitsunfähig sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten. Dafür müssen Sie vorher rentenversicherungspflichtig gewesen sein.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich vorab an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder nutzen Sie das kostenlose Servicetelefon unter 0800 1000 480 24. Darüber hinaus können Sie sich auch an eine der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation wenden.

Beantragen Sie das Übergangsgeld schriftlich bei der zuständigen Stelle. Bei einer medizinischen Rehabilitation liegen Formulare für die Berechnung des Übergangsgeldes dem Bewilligungsbescheid bei.

Reichen Sie auch Ihre Einkommensnachweise bei der zuständigen Stelle ein. Geben Sie dabei auch Ihr Konto an, auf das das Geld überwiesen werden soll.

Die zuständige Stelle errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es.

Unterlagen

  • Einkommensnachweise
  • Bescheid über die Genehmigung der Maßnahme, an der Sie teilnehmen

Hinweis: Da im Einzelfall weitere Unterlagen nötig sein können, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise an Ihren dortigen Berater, Ihre dortige Beraterin, Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.

Zuständigkeit

der Rehabilitationsträger, der die Maßnahme finanziert:

  • die Agentur für Arbeit
  • der Rentenversicherungsträger

Hinweis: Ist der Rehabilitationsträger, bei dem Sie den Antrag eingereicht haben, nicht zuständig, ist er verpflichtet, die Zuständigkeit so schnell wie möglich zu klären und Ihren Antrag weiterzuleiten. Wenn Sie nicht wissen, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, können Sie sich auch an die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg wenden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg und die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit haben dessen ausführliche Fassung am 27.10.2016 freigegeben.