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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Eberhardzell
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  • fe_typo_user

Dienstleistungen: Gemeinde Eberhardzell

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Hauptbereich

Service-BW Onlineprozesse

Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar. Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten auf Service-BW weitergeleitet.

Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig. Für manche Prozesse ist die Online-Ausweis-Funktion erforderlich.

 

Eheurkunde beantragen

Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen

Geburtsurkunde beantragen

Gewerbe anmelden

Gewerbe abmelden

Gewerbe ummelden

Hund anmelden

Hund abmelden

Hundesteuer Ersatzmarke beantragen

Meldebescheinigung beantragen

Sterbeurkunde beantragen

Wohnungsgeberbestätigung

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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.

Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im "Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".

Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.

Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Voraussetzungen

Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen.

Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

Fristen

Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

Unterlagen

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.)
  • Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise)

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Zuständigkeit

die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise:

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.