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Wahltermin
Die nächste Bürgermeisterwahl findet am Sonntag, 02. April 2023 statt.
Als Tag für eine Neuwahl wird der Sonntag, 23.04.2023 festgelegt.
Eingegangene Bewerbungen
- Guntram Grabherr, amtierender Bürgermeister Eberhardzell
Stellenausschreibung
Am 02.04.2023 findet die Bürgermeisterwahl in Eberhardzell statt. Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Eberhardzell ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen.
„Die maßgebliche Stellenausschreibung wurde am Freitag, 13.01.2023 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht:“
Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters (m/w/d)
der Gemeinde Eberhardzell mit rd. 4.600 Einwohnern ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 02.04.2023, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 23.04.2023, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger [m/w/d]), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Die weiteren Bestimmungen zur Wählbarkeit ergeben sich aus § 46 Gemeindeordnung.
Bewerbungen können
frühestens am Tag nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Staatanzeiger für Baden-Württemberg
und spätestens am Mittwoch, 08.03.2023, 18.00 Uhr, schriftlich beim
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Bürgermeisteramt Eberhardzell
Burgstraße 2
88436 Eberhardzell
verschlossen mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die
Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.
In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 03.04.2023 und endet am Mittwoch, 05.04.2023, 18.00 Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.