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Trennung von Kapital und Management

Wollen Sie Ihr Unternehmen noch nicht verkaufen? Oder steht eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger aus der Familie erst in einigen Jahren zur Verfügung (z.B. weil er oder sie noch studiert oder Erfahrungen in anderen Unternehmen sammeln soll)? Wollen Sie die Unternehmensführung trotzdem aufgeben, haben Sie im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • Einsatz einer Fremdgeschäftsführung
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
  • Verpachtung des Unternehmens

In allen genannten Fällen bleibt das Unternehmen Ihr Eigentum. Sie geben nur die Leitung ab.

Einsatz einer Fremdgeschäftsführung

Der Einsatz einer Fremdgeschäftsführung hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Unternehmens mehrere Vorteile.

Sie können durch die Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, der die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung genau beschreibt, weiterhin Einfluss auf das Unternehmen nehmen. Die Geschäftsführung ist zwar im Rahmen ihres Anstellungsvertrags das operative Organ einer GmbH, bleibt aber gegenüber der Gesellschaft und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden.

Nehmen Sie in den Anstellungsvertrag einer Fremdgeschäftsführung alle wesentlichen Punkte auf. Dazu gehören beispielsweise die Dauer des Vertrags, Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfolgen. Vereinbaren Sie unter anderem Vergütung, Urlaub, mögliche Tantiemen und ein Wettbewerbsverbot.

Möchten Sie die Qualifikation einer Fremdgeschäftsführung erst in der Praxis erproben lassen und die Geschäftsführung nicht sofort abgeben? Sie können die Handlungsvollmachten beschränken und eine eingeschränkte Prokura vergeben. Oder Sie machen den Handlungsspielraum der Fremdgeschäftsführung in bestimmten Unternehmensgeschäften (z.B. Belastung oder Veräußerung von Grundstücken) von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig.

Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)

Vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen können Sie durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer "kleinen AG", Eigentum (Kapital) und Management (Vorstand) trennen. Mit der Gründung einer "kleinen AG" kann der Übergang zum Fremdmanagement unter der Leitung der alten Inhaberin oder des alten Inhabers erprobt werden. Das geschieht durch einen Aufsichtsrat, der dem Vorstand (Management) beratend zur Seite steht.

Zur Gründung einer "kleinen AG" benötigen Sie ein Grundkapital von 50.000 Euro, das in Aktien eingeteilt ist. Die AG darf nicht börsennotiert sein, alle Aktionärinnen und Aktionäre müssen namentlich bekannt sein und Sie müssen eine Satzung verabschieden. Soll eine bestehende GmbH in eine "kleine AG" umgewandelt werden, muss der sogenannte Umwandlungsbeschluss notariell beglaubigt werden.

Die Nachfolge im Eigentum (Kapital in Form von Aktien) kann durch einfache Abtretung der Mitgliedsrechte erfolgen. Verfassen Sie eine schriftliche Abtretungserklärung. Diese ist auch für mögliche Beteiligungen außerhalb der Familie (Kunden oder Lieferanten) zu empfehlen.

Verpachtung des Unternehmens

Eine weit verbreitete Form der Trennung von Eigentum und Management ist die Verpachtung eines Unternehmens. Die bekanntesten Beispiele für Verpachtungen sind Unternehmen im Bereich des Gaststättengewerbes. Üblicherweise werden Pachtverträge über bestimmte Laufzeiten abgeschlossen.

Die Höhe der Pacht sollte sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens richten. Eine zu hohe Pacht kann zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pächterin oder des Pächters führen. Viele Pachtverträge sehen eine Umsatzbeteiligung zugunsten der Verpächterin oder des Verpächters vor. Dies hat den Vorteil, dass bei guten Geschäften auch die Eigentümerin oder der Eigentümer profitiert, während in wirtschaftlich schwachen Zeiten die Pachthöhe für die Pächterin oder den Pächter auf einem erträglichen Niveau bleibt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen verpachten, sollten Sie im Pachtvertrag die Verpflichtung der Pächterin oder des Pächters zur Erhaltung der Wirtschaftsgüter des Betriebes regeln. Sie oder er muss beispielsweise erforderliche Anschaffungen, Ausbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten übernehmen. Legen Sie auch vertraglich fest, was geschieht, wenn die Pächterin oder der Pächter zahlungsunfähig wird oder durch Erkrankung den Pachtvertrag nicht mehr erfüllen kann.

Freigabevermerk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg