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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Eberhardzell
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • fe_typo_user

Lebenslagen: Gemeinde Eberhardzell

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Hauptbereich

Unterstützung für Pflegeeltern

Beratung durch das Jugendamt

Sie werden während des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein.

Sie können allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern, beispielsweise Erziehungsberatung.

Seminare und Fortbildungsveranstaltungen

In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen an. Diese sind oft kostenlos. In manchen Kreisen können Sie auch Supervision in Anspruch nehmen.

Pflegegeld

Wenn Sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, stellt das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicher. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes.

Beihilfen

Neben diesem monatlichen Pflegegeld können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung und bestimmte Ereignisse. Für besonders betreuungsbedürftige oder kranke Kinder können Sie mit dem Jugendamt auch zusätzliche Leistungen vereinbaren, beispielsweise bei Verhaltensauffälligkeiten oder Allergien.

Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet.

Lohnsteuerkarte

Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege in Ihrem Haushalt befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal sind

  • das Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Ihnen und dem Kind sowie
  • der Nachweis, dass Sie Unterhalt durch Ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen.

Steuerpflicht

Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei.

Elternzeit

Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit. Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber.

Erziehungsgeld erhalten Sie nicht, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt.

Renten- und Unfallversicherung

Sie sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.

Sie haben daneben einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

Freigabevermerk

25.03.2024; Sozialministerium Baden-Württemberg