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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Google LLC
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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Gemeinde Eberhardzell
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Lebenslagen: Gemeinde Eberhardzell

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Hauptbereich

Praktikanten und studentische Aushilfen

Arbeitsrecht

Steht der Lernzweck im Vordergrund, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Wer sich also nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich um eine vom Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildung handelt, unterfällt nicht dem Arbeitsrecht.

Maßgeblich ist, welchem Zweck die Tätigkeit dient. Steht der Erwerbszweck im Vordergrund, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn die Tätigkeit ausbildungsrelevante Inhalte vermitteln soll (Beispiel: Jurastudent arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei, um das Studium zu finanzieren). Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel nur über die Semesterferien), ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Demzufolge sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts vollumfänglich zu beachten (zum Beispiel Mindestlohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen et cetera).

Es kann - vor allem im Bereich der Hochschulbildung - oft sehr schwierig sein, abzugrenzen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum handelt. Allgemeine Aussagen können hierzu nicht getroffen werden.

Sozialversicherungsrecht

Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikantinnen und Praktinkanten gelten verschiedene Ausnahmen.

Auch für Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten müssen Sie die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üblichen Meldungen erstellen.

Es gibt vor allem folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:

Geringfügig entlohnte Minijobs
Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von 556,00 EUR (Stand 2025) nicht überschreiten.

  • geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs
    Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjobs. Ein Semesterferienjob, der länger als drei Monate oder 70 Tage ausgeübt wird und ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • mehr als geringfügige Beschäftigung
    Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 556,00 EUR pro Monat (Stand 2025) beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 556,01 EUR bis 2.000 EUR pro Monat (Stand 2025) handelt es sich um einen sogenannten Midijob.
  • längerfristige Beschäftigung
    Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als 556,00 EUR pro Monat beträgt (Stand 2025). Die Tätigkeit beschränkt sich auf maximal 20 Stunden in der Woche, zum Beispiel Werkstudentinnen oder Werkstundenten. Als studentische Aushilfe oder Werkstudentin beziehungsweise Werkstudent werden ordentlich eingeschriebene Studierende bezeichnet, die neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür ein Gehalt bekommen. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium.

Studierende als Praktikantinnen und Praktikanten

Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob die Praktikantin oder der Praktikant während dieser Zeit ein Entgelt erhält.

Freigabevermerk

22.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg