Hauptbereich
Dienstleistungen und Onlineprozesse
Landesgaststättengesetz (LGastG)
Neuerung beim vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
(bisher: Gestattungen)
Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar.
Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet. Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig.
Für manche Prozesse ist eine Bund-Id sowie die Online-Ausweis-Funktion erforderlich. (Ein Bund-Id Konto können Sie über nachfolgenden Link erstellen: Bund ID)
eID-Karte Adressänderung beantragen
Hundesteuer Ersatzmarke beantragen
Personalausweis Adresse ändern
Reisepass Wohnortänderung beantragen
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzeigen
Wenn Sie verpflichtet sind eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Berechtigter Vertreter
- Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Betriebssitz im Inland
- Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
- Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.
Verfahrensablauf
- Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen und eine neue Person benannt werden.
Fristen
- Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt die Anzeige kann auch kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
- Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.
Unterlagen
- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder einer Geldwäschebeauftragten
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera ) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder gegebenenfalls auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):
- § 7 Geldwäschebeauftragter
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Freigabevermerk
07.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg