Hauptbereich
Dienstleistungen und Onlineprozesse
Landesgaststättengesetz (LGastG)
Neuerung beim vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
(bisher: Gestattungen)
Die nachfolgenden Leistungen sind auch online über Service-BW verfügbar.
Sie werden direkt auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet. Es ist eine einmalige kostenlose Registrierung zur Nutzung der Angebote notwendig.
Für manche Prozesse ist eine Bund-Id sowie die Online-Ausweis-Funktion erforderlich. (Ein Bund-Id Konto können Sie über nachfolgenden Link erstellen: Bund ID)
eID-Karte Adressänderung beantragen
Hundesteuer Ersatzmarke beantragen
Personalausweis Adresse ändern
Reisepass Wohnortänderung beantragen
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
-----------------------------------------------
Ökokonto-Maßnahme löschen
Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt werden.
Wenn die Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet wurde, kann man bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen, die Ökokonto-Maßnahme wieder zu löschen.
Voraussetzungen
Die Löschung erfolgt, sofern die Ökokonto-Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet worden ist.
Bereits nach einer anteiligen Zuordnung der Maßnahmen zu einem Eingriff ist die Löschung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Verfahrensablauf
Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ KompVz BW) registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.
- Über diesen Zugang kann die Löschung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
- Sie finden die Internetanwendung hier: KompVz BW
Die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
Fristen
keine
Unterlagen
keine
Kosten
abhängig vom Antrag
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Antrag
Sonstiges
Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.
Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
- § 16 Bevorratung von Kompenstionsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)
- § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers
Zuständigkeit
Zuständige Stelle für die Löschung der Ökokonto-Maßnahme ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
- Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Freigabevermerk
27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg