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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung "Bellamonter Straße", Gemarkung Füramoos
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.09.2025 die Ergän-zungssatzung „Bellamonter Straße“, Gemarkung Füramoos in der Fassung vom 19.08.2025 beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches:
Flst.-Nr. 500 (Teilfläche), Gemarkung Füramoos.
Diese Ergänzungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung bedürfen.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung „Bellamonter Straße“, Gemarkung Füramoos und die zugehörige Begründung sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ab Veröffentlichung bei der Zweigstelle des Rathaus Eberhardzell, Zehntscheuer (Hauptamt) – während der Bauphase Fenstersanierung Rathaus, voraussichtlich bis Ende 2025, Burgstraße 4, 88436 Eberhardzell, 1. OG, Zi. Nr. 2 und nach der Bauphase im Rathaus Eberhardzell, Burgstr. 2, 88436 Eberhardzell, EG, Zi. Nr. 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Elektronische Information:
Zudem kann die in Kraft getretene Ergänzungssatzung „Bellamonter Straße“, Gemarkung Füramoos und die zugehörige Begründung sowie die Eingriffs-/ Aus-gleichsbilanzierung unter http://www.eberhardzell.de -> Leben und Wohnen -> Bauplätze -> Bebauungspläne eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Ergänzungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Ab-wägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sach-verhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, 23.09.2025
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister