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Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Gemse Ost"
Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Gemse Ost“, Gemarkung Eberhardzell und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gemse Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Eberhardzell beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich: Lageplan (PDF-Datei)
Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 127 (Teilfläche), Gemarkung Eberhardzell.
Erfordernis und Ziele der Planung:
● Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bereitstellung von Flächen für Gewerbebetriebe.
● Vermeidung von Nutzungskonflikten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell, Zi. 1, EG), wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 17:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr). Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.
Es besteht bis zum 23.01.2023 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung.
Stellungnahmen können während der Äußerungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden.
Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Die Aufnahme des Grundstückes mit einer Fläche von 1,2 ha in das laufende Flächennutzungsplanverfahren 2035 wird von der Gemeinde betragt.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern
Eberhardzell, 13.12.2022
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister