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Aktuelles aus dem Rathaus: Gemeinde Eberhardzell

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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Autor: Frau Haug
Artikel vom 27.10.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 10.10.2022 für das Gebiet südwestlich des Hauptortes den Bebauungsplan "Sonnenbühl" in der Fassung vom 01.09.2022 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächen-nutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.

Der Bebauungsplan "Sonnenbühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung - kann ab Veröffent-lichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter

Unterlagen: Bebauungsplan mit Begründung

eingestellt und einsehbar sein.

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetz-buches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Be-bauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Eberhardzell wurde gem. § 13b BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Sonnenbühl" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan "Sonnenbühl" im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eberhardzell, den 24.10.2022