Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Kalmus West II", Gemarkung Oberessendorf und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2026 die Entwürfe des Bebauungsplanes "Kalmus West II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Oberessendorf gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem Lageplan ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räum-lichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 97/4, Gemarkung Oberessendorf.
Es wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In der Begründung zum Entwurf ist ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB enthalten. Innerhalb des Umweltberichtes wurde auch untersucht, ob geschützte Arten betroffen sind, dies ist nicht der Fall.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Die Bilanzierung des Eingriffs in die Umwelt ergab neben Maßnahmen zur Eingrünung und Ausgleichsmaßnahmen (Feldhecke und Fettwiese) innerhalb des Plangebiets, ein Kompensationsdefizit. Dies wird durch folgende planexterne Maßnahme ausgeglichen:
- eine Maßnahme der Flächenagentur Baden-Württemberg.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung liegt im Eingangsbereich des Rathauses Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell) in der Zeit vom 06.07.2026 bis 07.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 17:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr).
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://www.eberhardzell.de/leben-wohnen/bauplaetze/bebauungsplaene
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Eberhardzell, 30.06.2026
gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister