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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat am 16.03.2026 die Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.01.2026 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich südwestlich des Ortsteiles "Mühlhausen" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Zur Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wurden Ökopunkte käuflich erworben. Die Ökokonto-Maßnahmenflächen befindet sich auf der Gemarkung Andelfingen der Gemeinde Langenenslingen im Landkreis Biberach auf den Flst-.Nrn. 595 und 599.
Diese Einbeziehungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Biberach war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.
Die Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist der in Kraft getretene die Satzung im Internet unter https://www.eberhardzell.de/leben-wohnen/bauplaetze/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, den 24.03.2026
gez.
Guntram Grabherr
Bürgermeister