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Neues Landesgaststättengesetz
Es gibt seit dem 01.01.2026 eine Neufassung des Gaststättengesetzes. Die Neufassung des Gesetzes zielt auf eine unbürokratische und moderne Ausgestaltung der gaststättenrechtlichen Vorgaben. Weniger Kosten und Bürokratie für Gaststättenbetriebe und Vereine, aber mehr Verantwortung selbst.
Neuerung beim vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass:
Die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung liegt ab 01.01.2026 komplett beim Veranstalter.
Für vorübergehendes Gaststättengewerbe, wie Feste, Märkte, …
besteht eine Anzeigepflicht (vgl. § 2 Abs. 2 LGastG).
Formular für die Anzeige (PDF-Dokument). (PDF-Datei)
Bitte verwenden Sie künftig dieses Formular.
Unser bisher bereit gestelltes Formular ist nicht mehr gültig und entfällt.
Die Anzeige für die Veranstaltung muss spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung zur Weiterleitung an das Landratsamt, Gewerbeamt eingehen. Gegebenenfalls prüft das Landratsamt, ob es Auflagen für die Veranstaltung vorgibt.
Ab dem 01.01.2026 erhalten die Veranstalter keine Gestattung mehr von der Gemeindeverwaltung.
Weitere Infos auf der Website des Wirtschaftsministeriums BW:
Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
2026_Factsheet_Branche_LGastG (PDF-Datei)
Zusammenfassung:
Rechtzeitige Anzeige der Veranstaltung mit neuem Anzeigeformular.
Der Veranstalter erhält keine Gestattung mehr seitens der Gemeinde.
Die Verantwortung für die Veranstaltung liegt komplett beim Verein.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.