Hauptbereich
Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.10.2025 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Erweiterung Autohaus Ott" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 24.07.2025 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteiles "Mühlhausen" und umfasst das Grundstück mit der Flst.-Nr. 34/10 (Teilfläche). Zur Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs werden Ökopunkte käuflich erworben. Die Ökokonto-Maßnahmenflächen befindet sich auf der Gemarkung Andelfingen der Gemeinde Langenenslingen im Landkreis Biberach auf den Flst-.Nrn. 595 und 599. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der konkrete Zuschnitt der Flächen im Laufe des Verfahrens noch ändern kann.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.07.2025 ist in der Zeit vom 10.11.2025 bis 10.12.2025 unter nachfolgendem Link einsehbar:
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit ist der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.07.2025 in der Zeit vom 10.11.2025 bis 10.12.2025 im Rathaus der Gemeinde Eberhardzell, Eingangsbereich EG (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell), während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht einsehbar (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 17:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr).
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Eberhardzell (Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell) im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per Mail an: c.haug@eberhardzell.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Eberhardzell, den 03.11.2025, gez. Guntram Grabherr, Bürgermeister