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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung „Haldenweg“, Gemarkung Eberhardzell
Der Gemeinderat der Gemeinde Eberhardzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022 die Ergänzungssatzung „Haldenweg“, Gemarkung Eberhardzell nach § 34 Abs.4 Ziffer 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan (Maßstab 1:1.000) ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 66 (Teilfläche) Gemarkung Eberhardzell.
Diese Ergänzungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung bedürfen.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung und die zugehörige Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Eberhardzell, Burgstraße 2, 88436 Eberhardzell, Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Elektronische Information:
Zusätzlich kann die Ergänzungssatzung unter den nachfolgendem Links eingesehen werden:
Link zu den Unterlagen der Ergänzungssatzung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Ergänzungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beacht-lichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt-machung der Ergänzungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eberhardzell, 22.11.2022
gez.
Guntram Grabherr
Bürgermeister