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Winterdienst Priorisierung der Straßen in der Gemeinde Eberhardzell
Aufgrund der Personal- und der Haushaltslage wird der Winterdienst im Gemeindegebiet Eberhardzell ab der Saison 2025/26 priorisiert.
Grundsätzlich ist die Gemeinde nur verpflichtet an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu Räumen bzw. zu Streuen. Es müssen in diesem Zusammenhang beide Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Straßenabschnitt, der zwar aufgrund seiner Ausgestaltung gefährlich ist, auf dem aber kein nennenswerter Verkehr stattfindet, darf daher beim Winterdienst unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig bestehen Räum- und Streupflichten für Straßen, die zwar ein hohes Verkehrsaufkommen aufweisen, aber selbst bei winterlicher Glätte für einen sorgfältigen Kraftfahrer ohne Weiteres beherrschbar sind.
Im Bild und im nachstehebnd verlinkten Plan werden die priorisierten Straßen dargestellt:
(Rot = Priorität 1 bis 6:30 räumen bzw. streuen, Hellblau = Priorität 2 bis 9:30 räumen bzw. streuen, Dunkelblau = Priorität 3 wenn 1 und 2 abgearbeitet sind und nicht wieder geräumt bzw. gestreut werden müssen):
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Priorisierung bedeutet:
• Prio 1
• Besondere Gefahrenstellen wie Kurven, Brücken oder starke Gefällstrecken. Also Bereiche, die z. B. ein Abbremsen erfordern und bei Glatteis und Schnee selbst dann kaum zu meistern sind, wenn der Autofahrer seine Fahrweise an die Witterungsverhältnisse anpasst
• Haupt- und Durchgangsstraßen, also Vorrangstraßen, die für die überörtliche Anbindung der Gemeinde besonders wichtig sind.
• Straßen mit Busverkehr
• Zufahrten zu Einrichtungen mit besonderer Bedeutung, wie Krankenhäuser, Feuerwehren, Schulen, Kindergärten und weiteren öffentlichen Versorgungseinrichtungen
• Prio 2
• Wichtige Sammelstraßen, also Straßen, auf denen sich der Verkehr aus dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet kommend bündelt.
• Prio 3
• Sonstige Sammelstraßen
• Straßen in Wohngebieten
• alles was unter 1 und 2 nicht abgedeckt ist
Räum- und Streupflicht innerorts
• Bei innerörtlichen Straßen und Wegen mit der Priorität 1 und eingeschränkt auch mit Priorität 2 muss die Gemeinde spätestens um 5 Uhr morgens Mitarbeiter losschicken, die sich zumindest durch Kontrollfahrten ein Bild von der Lage auf Straßen, Fahrrad- und Gehwegen machen.
• Ist nach den Temperatur- und Witterungsverhältnissen mit Glatteis zu rechnen, kann so noch vor dem Einsetzen des Berufsverkehrs der Winterdienst durchgeführt werden.
• Die Gemeinde ist nur bei einer allgemeinen Straßenglätte verpflichtet, Streumittel auszutragen. Ansonsten liegt es im Ermessen des Verantwortlichen, ob nur geräumt oder auch gestreut wird.
• Bei Straßen mit niedrigerer Priorität wird der Winterdienst nur dann durchgeführt, wenn es die personellen Ressourcen und die Witterungslage zulassen.
